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AGBs - Mutanox - Lochbleche in Berlin

Ein- und Verkaufsbedingungen Einkauf
Stand: Januar 2005 Verkauf

Einkauf

1. Annahme und Änderungen
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) genannt sind.

2. Bestellung
Lieferungen und Leistungen, die nicht aufgrund schriftlicher Bestellungen ausgeführt sind, werden nicht anerkannt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Vorbehalt
Wir sind zu Änderungen dieser Bestellung jederzeit berechtigt. Ändern sich hierdurch die Kosten des Lieferanten und oder die für die Vertragserfüllung notwendige Lieferfrist, so erfolgt eine angemessene Berichtigung des Kaufpreises und/oder der Lieferfrist. Etwaige Berichtigungsverlangen des Lieferanten müssen vor Durchführung der Änderungen von uns schriftlich genehmigt worden sein.

4. Annullierung
Wir behalten uns vor, diese Bestellung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu annullieren. Im Falle von Streik oder Aussperrung sind wir berechtigt, die Abnahme bestellter Waren einschließlich der hierauf entfallenden Zahlungen bis zur Beendigung der Kampfmaßnahmen zurückzustellen, ohne daß hieraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Mit dem Zugang unserer entsprechenden schriftlichen Anzeige ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit einzustellen. Wir Verpflichten uns, den vereinbarten Preis für fertiggestellte und von uns angenommene Ware zu bezahlen sowie dem Lieferanten die Kosten für die teilweise fertiggestellten Gegenstände oder für zur Bestellung bereitgestelltes Rohmaterial zu erstatten. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Anweisungen bez. solcher Gegenstände oder Materialien zu befolgen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5. Gefahrentragung
Jede Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant der bis zum Eintreffen der Ware bei uns unbeschadet der Regelung über den Übergang des Eigentums. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Versand
Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen und ist uns am Versandtag anzuzeigen. Sämtliche Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer und die komplette Warenbezeichnung enthalten, andernfalls gehen alle entsprechenden Kosten, wie Warenstandsgelder, Umstellungsgebühren und dergl. zu Lasten des Lieferanten . Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer und Warenbezeichnung beizufügen. Überlieferungen sind nicht zulässig.

7. Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt, wenn nicht anders vereinbart ist, für seine Lieferungen die Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, daß die Lieferung aus dem von uns vorgeschriebenen Werkstoff hergestellt ist und unseren Vorschriften bzw. Zeichnungen entspricht. Der Lieferant ist darüberhinaus verpflichtet, für untaugliche oder schadhafte Ware auch ohne rechtzeitige Mängelrüge auf Anforderung nach unserer Wahl umgehend und kostenlos und frachtfrei Ersatz zu liefern, die Mängel zu beseitigen oder volle Gutschrift zu erteilen. Durch unsere Zahlung wird die Gewährleistung des Lieferanten und unser Recht der Mängelrüge nicht beeinflußt.

8. Schutzrechte
Durch Annahme dieser Bestellung verpflichtet sich der Lieferer, alle Entwürfe, Informationen, Zeichnungen und Konstruktionsdaten im Zusammenhang mit diesem Auftrag geheimzuhalten. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Verkäufer entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

9. Modelle, Werkzeuge
Materialbeistellung Modelle, Zeichnungen, Formen und sonstige Hilfsmittel, die wir stellen, bleiben unser Eigentum. Soweit nicht anders vereinbart worden ist, sind sie uns nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden. Von uns beigestelltes Material bleibt ob in derselben oder veränderten Form, bis zur völligen Rücklieferung oder Bezahlung gleichfalls unser Eigentum. Die Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig autzubewahren und vom Lieferanten ohne Kosten für uns gegen Feuergefahr und Diebstahl zu versichern; sie dürfen weder verwertet noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Andernfalls haftet uns der Lieferant für den Schaden.

10. Patente
Der Lieferant haftet dafür, daß durch die Lieferung und Verwendung solcher Ware, die nicht nach unseren Zeichnungen oder Angaben hergestellt worden sind, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

11 .Lieferung
Fracht einschließlich Verpackung geht zu Lasten des Lieferers. Grundsätzlich beziehen wir Ware 'frei Haus' bzw. Verwendungsstelle.

12. Lieferzeit
Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen verbindlich. Erkennt der Lieferant, daß er die Lieferzeit nicht einhalten kann, so hat er uns von allen Umständen, welche die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, zu benachrichtigen, um uns dadurch rechtzeitig anderweitige Dispositionen zu ermöglichen. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, Nachlieferungen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

13. Abtretung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung sind die Rechte und Pflichten des Lieferers aus diesem Vertrag nicht übertragbar.

14. Rücktritt
Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Lieferanten eintritt, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch die vorgenannten Umstände die Abwicklung des Vertrages gefährdet erscheint. Die Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen nach dem Eintritt eines der obigen Umstände berührt das Recht, den Vertrag im übrigen zu beenden nicht.

15. Verzicht
Ein Verzicht auf eine oder mehrere dieser Bedingungen wirkt nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Verbindlichkeit der Bedingungen für frühere oder künftige Aufträge wird hierdurch nicht berührt.

16. Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Berlin.

Verkauf

a) Allgemeines
Für alle Geschäfte gelten die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Abänderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Abmachungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen
Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht und bedürfen keines schriftlichen Widerspruchs.

b) Preisstellung
Sämtliche Angebote, Preise wie Lieferzeiten sind freibleibend. Die Preisstellung beruht auf den z.Z. der Angebotsabgabe maßgeblichen Material-, Lohn- und Frachtkosten. Sollten bis zum Liefertag diesbezügliche Änderungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Ein Auftrag ist erst als angenommen zu betrachten, wenn von uns eine schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Für die Stornierung eines Auftrages ist in jedem Fall eine vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich.

c) Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
Die von uns abgegebenen Preise gelten jeweils ab Lager Berlin, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die Wahl des Auslieferungslagers bleibt uns überlassen. Der Versand, als auch etwaige Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Empfänger über, sobald die Ware das Lager verläßt, bzw. dem Spediteur oder der Bahn übergeben ist, gem. § 447 BGB. Auch wenn franko, cif, fob etc. verkauft worden ist, gehen etwaige auf dem Transportwege entstandenen Beschädigungen zu Lasten des Käufers. Transportversicherungen werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Zu Eillieferungen sind wir berechtigt. Falls eine Bruchversicherung abgeschlossen ist, sind etwaige Schäden durch bahnamtliche Bescheinigungen bzw. Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts einschließl. Originalfrachtbrief zu belegen, andernfalls wird die Ersatzpflicht abgelehnt. Verpackung, die nach unserem Ermessen notwendig erscheint oder ausdrücklich verlangt wird, wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

d) Lieferzeit
Angaben über Lieferzeit beginnen mit der Auftragsbestätigung und enden mit dem Versand der Ware. Verlangt der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages, so beginnt eine neue Lieferfrist, und zwar mit unserer Bestätigung der Änderung. Aufträge können nur insoweit geändert werden, als es sich um lagermäßige Ware handelt. Ist bei Mitteilung der Änderung die Ware bereits gefertigt, so daß sie durch uns voraussichtlich kurzfristig nicht anderweitig verwendet werden kann, muß der ursprüngliche Auftrag bestehenbleiben. Kann eine Lieferfrist oder eine Lieferzeit von uns infolge höherer Gewalt, Kriegsfall, Mobilmachung, innerer Unruhe, Beschlagnahme, Streik, Aussperrung, Materialmangel, Maschinenbruch und sonstiger unvorhergesehener Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Beförderung, Importbeschränkungen etc. nicht eingehalten werden, kann der Käufer hieraus keine Rechte ableiten. Der Liefertermin oder die Lieferfrist wird in solchen Fällen angemessen hinausgeschoben. Haben die Ereignisse ein unüberschauliches Maß angenommen, sind wir zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, ohne daß der Käufer Ansprüche gegen uns geltend machen kann.

e) Zahlung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, muß die Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle berechnen wir € 10,- pro Mahnung und 10% Zinsen seit Fälligkeit. Werden versandbereite Lieferungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vorher vereinbarten Termin abgenommen, so gilt der Tag der Versandbereitschaftsmeldung als Stichtag für die Rechnungserteilung. Die Zurückhaltung von Zahlungen bezüglich irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig. Sollten uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die uns veranlassen, unsere ursprüngliche Beurteilung über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu revidieren, sind wir berechtigt, Sicherstellung zu verlangen.

f) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sofern der Käufer Händler, Industriefirma, Installateur oder Brunnenbauer ist oder zu einer ähnlichen Abnehmergruppe gehört, ist er berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern . In diesem Falle tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer anzuzeigen. Wir behalten uns ferner das Recht vor, auch unsererseits die Abtretung anzuzeigen. Ein Käufer, der nicht Abnehmer im Sinn der obengenannten Gruppe ist, darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht veräußern. Vorbehaltsware kann für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder zur Sicherung übereignet noch verpfändet werden. Der Käufer verpflichtet sich, Vorbehaltsware mit der verkaufsüblichen Sorgfalt zu pflegen und gegen Beschädigungen aller Art, sowie Diebstahl etc. zu schützen bzw. zu versichern. Die Besitzer der Ware, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind verpflichtet, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der Vorbehaltsware oder an die im voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Handelt es sich um die Pfändung beweglicher Sachen, sind sie verpflichtet, den Gerichtsvollzieher auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und zu verlangen, daß dieser Hinweis in das Pfändungsprotokoll aufgenommen wird. Unbeschadet dieser Verpflichtung haben sie alle zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

g) Beanstandungen, Gewährleistung
Beanstandungen wegen unrichtiger Lieferung oder Materialfehlern sind uns schnellstens, innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei etwaigen Minderlieferungen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. Verspätete oder mündlich erteilte Mängelrügen finden keine Berücksichtigung. Wir haften nur für Mängel, die nachweislich trotz sachgemäßer Behandlung bzw. Montage durch den Käufer, infolge von Fabrikations- oder Materialfehler entstanden sind. Fehlerhaftes Material nehmen wir zurück und ersetzen es durch einwandfreie Ware. Über die Ersatzlieferung hinausgehende Kosten oder Schadensansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Auswechslungskosten, Frachtkosten, werden nicht ersetzt. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Ware muß der Käufer erbringen. Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer nicht innerhalb einer genannten Frist uns die Ware zur Verfügung stellt bzw. eine Besichtigung der reklamierten Ware verzögert oder ausschlägt. Mangelhafte Ware, für die Ersatz geliefert wurde, ist zurückzusenden und geht in unser Eigentum über. Wir haften nicht dafür, daß die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Bei Reklamationen an beigestelltem Kundenmaterial haften wir nur bis zur Höhe des vereinbarten Preises der Lohnveredelung. Für Lieferungen, die lediglich in unserem Namen erfolgen, gelten die Geschäftsbedingungen der Herstellerfirmen.

h) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist Berlin. Das Rechtsverhältnis untersteht dem deutschen Recht. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

MUTANOX GmbH | multi material distribution